Satzung

Vereinssatzung Jugendförderverein Eichsfeld

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Jugendförderverein (JFV) Eichsfeld e.V.. Er hat seinen Sitz in Duderstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name JFV Eichsfeld e.V.

§ 2 Zweck

a) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen bei. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die angebotenen Sportarten. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildetete Übungsleiter/innen.

b) Die Zusammenarbeit mit den Stammvereinen Germania Breitenberg, VfL Olympia Duderstadt, SV Gerblingerode, VfB Tiftlingerode, TSV Immingerode, TSV Nesselröden und der SG Bergdörfer wird durch einen Kooperationsvertrag geregelt.

c) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

d) Der Verein steht weiteren Stammvereinen offen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Vereinsorgane können neben dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe ist durch den in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz genannten Betrag begrenzt. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein

– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

– wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Eine passive Fördermitgliedschaft für juristische Personen ist ebenfalls möglich.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand

– 1. Vorsitzender

– 1. stellvertretender Vorsitzender

– 2. stellvertretender Vorsitzender

– Schatzmeister

sowie weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer für die Funktionen

– Mitgliederverwaltung

– Spielbetrieb

– Jugendkoordinator G-D

– Jugendkoordinator C-A

– Sportlicher Leiter

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

– die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

– die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

– die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

– die Schatzmeisterin / der Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

– Entlastung und Wahl des Vorstands

– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern

in Berufungsfällen

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

– Beschlussfassung über Anträge

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die öffentliche Bekanntmachung wird auf der Internetseite des JFV Eichsfeld e.V. erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen V ersammlungsleiterin/vom jeweiligen V ersammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

– die Protokollführerin/der Protokollführer

– die Zahl der erschienenen Mitglieder

– die Tagesordnung

– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung erfolgt durch drei von den Stammvereinen benannte Kassenprüfer / Kassenprüferinnen, die nicht Mitglied im Vorstand bzw. im Leitungsgremium des Jugendfördervereins sind.

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen V orstandsmitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder- versammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. V orsitzende und die stellvertretenden V orsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stammvereine (im Verhältnis ihrer Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben.

Beschlussfassung der Satzung/Satzungsänderung     Duderstadt, den 12.08.2020